Eine junge ausländische Wissenschaftlerin kommt nach Deutschland und lernt einen deutschen Professor kennen, den sie nach einiger Zeit heiratet. Sie ist bisher über eine Reiseversicherung für ausländische Gäste in Deutschland und Europa, z. B. PROVISIT, geschützt. Kann sie ihre Besucherversicherung nach der Heirat beibehalten?
Besucherstatus
Mit der Hochzeit endet für die meisten Ausländerbehörden und für viele Versicherer der Besucherstatus. Zwar erhält die ausländische Wissenschaftlerin zunächst nur ein Visum für zwei Jahre. Das war in der Vergangenheit anders: Früher bekamen Ausländer nach der Eheschließung mit einem Deutschen sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Jetzt muss das Visum regelmäßig verlängert werden. Nach Einheirat in Deutschland kann keine Besucherversicherung mehr abgeschlossen oder verlängert werden.
Versicherungspflicht
Wer in Deutschland mit einem Deutschen verheiratet ist, gilt nicht mehr als Gast, sondern fällt unter die Krankenversicherungspflicht. In Deutschland besteht eine Vollversicherungspflicht. Dazu gehört neben der Absicherung im Krankheitsfall auch der Schutz gegen Pflegebedürftigkeit. Eine Reisekrankenversicherung erfüllt die Mindestanforderungen an die deutsche Krankenversicherung nicht, da sie nur die wichtigsten Risiken während des Auslandsaufenthaltes abdeckt.
Familienversicherung oder private Krankenversicherung
Das Beispiel der ausländischen Wissenschaftlerin: Möglicherweise kann der deutsche Ehemann, wenn er gesetzlich versichert ist, seine Frau in der Familienversicherung mitversichern. Das hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Wenn der deutsche Professor privat versichert ist und die Ehefrau keine Festanstellung hat, wird sie sich ebenfalls privat absichern müssen.
Sich frühzeitig um die Anschlussversicherung kümmern
Eine Anschlussversicherung an eine Reisekrankenversicherung gestaltet sich oft schwierig. Ausländer, die in Deutschland einheiraten, sollten sich rechtzeitig darum kümmern. Sprechen Sie einen erfahrenen Reiseversicherungsexperten an.